Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

  1. AUFTRAGSANNAHME
    Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies giltauch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen. Wir nehmen nur Aufträge zuden nachstehenden Bedingungen an, die daher für alle unsere Lieferungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungendes Käufers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Inkeinem Falle wird unser Eigentumsvorbehalt (Ziffer 9) eingeschränkt.

  2. PREISE UND TERMINE
    Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich. Nimmt der Käufer jedochdie angebotene Ware nicht an dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so können wir die Preisedes Liefertages berechnen. Der Liefertermin wird nach Möglichkeit eingehalten, ist aber unverbindlich.Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

  3. BESCHAFFENHEIT DER WARE, TECHNISCHE VERKAUFSBEDINGUNGEN
    Unsere Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die technischen Verkaufsbedingungen, insbesonderesolche über Maße und deren Errechnung, über Dicken, Preisermittlung, Kisteninhalt, Verpackung, Pfandgeld,Frachten usw. ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, aus Preislisten oder Sondervereinbarungenbzw. aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Soweit der Käufer eine ungenügende Kenntnis von diesentechnischen Verkaufsbedingungen hat, obliegt es ihm, bei uns entsprechende Information anzufordern.Die Maßtoleranzen bei Festmaßen betragen + 3 mm. Im übrigen werden die von unseren Lieferanten beanspruchtenToleranzen auch von uns dem Käufer gegenüber in Anspruch genommen.

  4. VERPACKUNG
    Für die Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend.Soweit die Verpackung in unserem Eigentum bleibt, besteht bei Nichtrückgabe ein Anspruch aufErsatz des Wertes mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes. Einwegpackung geht in das Eigentumdes Käufers über und wird nicht zurückgenommen.

  5. VERSAND
    Die Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Auslieferungslager. Mit der Übergabe an den Transportführer gehenGefahr, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf den Käuferüber. Dies gilt auch für Franko-Lierferung. Bei Anlieferungen mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestensals erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf demWagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. Etwaiges Abladen durchdas Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiterenGefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Käufers, für geeignete Abladevorrichtungenzu sorgen und die erforderlichen Kräfte beim Abladen zu stellen.Wenn die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich wird, erfolgt diese auf Gefahr und auf Kosten des Käufers.Soweit auf Wunsch des Käufers eine Versicherung durch uns abgeschlossen wird, gehen die Kosten zuLasten des Käufers: wir handeln in solchen Fällen nur als Vermittler unter Ausschluß jeder Verantwortung.

  6. MÄNGELRÜGEN/HAFTUNG
    Die von uns verkauften Erzeugnisse sind mit größter Sorgfalt hergestellt. Dennoch können im Einzelfall dieVerschiedenartigkeit der Rohstoffe oder andere nicht überwachbare Faktoren das Endprodukt beeinflussen.In Bezug auf solche Einwirkungen wird keine Gewähr übernommen.Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können spätestens bis Ablaufvon 8 Tagen nach Erhalt der Ware und ausschließlich für solche Erzeugnisse geltend gemacht werden, die nachLieferung weder ver- noch bearbeitet, noch mit anderen Sachen verbunden worden sind. Bei berechtigtenBeanstandungen liefern wir Ersatz. Wir behalten uns jedoch das Recht vor (z.B. bei Schwierigkeiten bezüglichder Ersatzlieferung), eine andere die Interessen beider Partner angemessen berücksichtigende Regelung zutreffen. Weitergehende Ansprüche gleich welcher Art (z.B. Wandlung, Minderung, Ersatz für Schäden oderFolgekosten), sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf Mängel der Herstellung beruhen, werden -auch bei Garantieerklärungen der Lieferanten - nur insoweit berücksichtigt, wie uns diese Ersatz leisten.Auskünfte über Materialien und deren Verwendung werden nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr erteilt.

  7. RÜCKTRITTSRECHT
    Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertag berechtigt, falls der Liefertermin um 4 Wochen überschritten wirdund eine sodann vom Käufer schriftlich zu setzende Nachfrist fruchtlos verstreicht. Die Überschreitung desLiefertermines mit einer verhältnismäßig gering-fügigen Teilmenge berechtigt nicht zum Rücktritt. FolgendeUmstände berechtigen uns zum Rücktritt:
    a) Unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführungfür uns oder unsere Lieferanten unmöglich oder unzumutbar machen.
    b) Krieg, Streik und Unregelmäßigkeiten in der Rohstoff- und Energiezufuhr sowie alle anderen Fälle wesentlicherBetriebsstörungen oder höhere Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten.
    Der Rücktritt ist binnen 14 Tage nach Kenntnis der zum Rücktritt berechtigenden Umstände schriftlich zuerklären. Schadenersatzansprüche in Hinblick auf den Rücktritt sind beiderseitig ausgeschlossen.

  8. ZAHLUNG
    Alle Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen. Schecks gelten erst mit ihrer bedingungslosenEinlösung als Bezahlung. Etwaige Warenbeanstandungen beeinflussen nicht die Fälligkeit. BeiZielüberschreitungen werden vom Fälligkeitstage an Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in Höhevon 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
    Finanzielle Unklarheiten beim Käufer nach Auftragsannahme berechtigen uns, die Auslieferung von einerBarvorauszahlung oder von einer anderweitigen Sicherheit (Bankbürgschaft) abhängig zu machen. Im Falleder Barvorauszahlung gilt unsere Skontoregelung entsprechend. Bei Zahlungsverzug bezüglich mindestenszweier Rechnungsbeträge, bei Zahlungseinstellung, bei Beginn außergerichtlicher Vergleichsverhandlungenoder bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens durch den Käuferwerden alle unsere Rechnungen sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag, wie Rabatte,Skonti usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden.

  9. EIGENTUMSVORBEHALT
    Wir halten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung (Ziffer 8) aller Forderungengegen den Käufer vor. Bei Gefährdung dieser Forderung können wir jederzeit Herausgabe verlangen, ohnevom Vertrag zurückzutreten. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßenGeschäftsverkehr veräußert werden. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignungberechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich mitzuteilen.Jeder Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag,ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher VorschriftenEigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Käufer uns schon jetzt an den ihm gehörendenSachen oder Gegenständen Miteigentum zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unsererWare zu den Rechnungswerten anderer verwendeter Sachen sowie zu den etwaigen Be- oder Verarbeitungskostendes Käufers entspricht. Alle derartigen Sachen und Bestände verwahrt er für uns mit kauf männischerSorgfalt. Der Käufer tritt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm in Zusammen-hang mit der Verwendungder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- undVerarbeitung oder Einbau zustehen, in voller Höhe an uns ab. Ist eine abgetretene Forderung in ein mit demDrittschuldner bestehendes Kontokorrent aufgenommen worden, so erstreckt sich die Abtretung auch aufalle Ansprüche des Käufers aus dem Kontokorrent. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen,die wir gegen den Käufer haben. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Käufer zusammenmit anderen uns nicht gehörenden Waren, auch ohne daß Miteigentum entstanden ist, verkauftoder eingebaut, gilt die Abtretung der daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertesunserer dabei verwendeten Waren als vereinbart. Hat ein Drittschuldner dem Käufer die Forderungsabtretunguntersagt oder von seiner Zustimmung abhängig gemacht, so hat der Käufer uns dies unverzüglich mitzuteilen.Der Käufer ist zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ermächtigt, wenn er unszuvor die Zustimmung des Drittschuldners zur Abtretung vorgelegt hat. Bei Veräußerung ohne Ermächtigungwerden unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungenalle Forder-ungen, die wir gegen den Käufer haben, insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangendes Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Käufer ist beiZahlungsverzug auf unser Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzungunserer Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind.

  10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
    Erfüllungsort für die Lieferung ist Georgsmarienhütte bzw. der Ort des Auslieferungslagers. AusschließlicherGerichtsstand ist Bad Iburg und - soweit nichts anderes vereinbart - Erfüllungsort für die Zahlung ist Georgsmarienhütte.

  11. VERTRAGSERGÄNZUNG
    Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungennicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, dieihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.

GEWÄHRLEISTUNG für Günther Zierath-Spiegel
Für einen Zeitraum von fünf Jahren - gerechnet von dem Tage der Lieferung an - gewährleisten wir unseren Abnehmern, dass der Belag unserer Spiegel ohne äußere Einwirkung weder fleckig noch blind wird. Beiberechtigten Beanstandungen kann nur Ersatzlieferung verlangt werden. Ein Anspruch verjährt spätestensnach Ablauf von fünf Jahren. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Mängelrügen gemäß Ziffer 6 unsererAllgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen entsprechend.

Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • bestimmungsgemäße Verwendung unserer Spiegel in Innenräumen, nicht jedoch bei Verwendung inReithallen, Schwimmbädern, Heilbädern, Saunen und deren angrenzenden Räumen, mit ständig extremhoher Luftfeuchtigkeit.
  • eine Luftzirkulation zwischen Spiegel und Wandfläche bzw. sonstigen Montageflächen muß durch ausreichendenWandabstand vorhanden sein.
  • Die Befestigungsteile dürfen nicht aus aggressiven Materialien bestehen. Geputzte und gestricheneFlächen müssen vor der Spiegelmontage ganz ausgetrocknet sein.
  • unsere Kontrollzeichen bzw. Schutzmarken auf unseren Spiegeln dürfen nicht entfernt oder unkenntlichwerden, um einen einwandfreien Herkunftsnachweis zu ermöglichen.

Ein Gewährleistungsanspruch entfällt:

  • bei Belagsschäden infolge von Be- und Verarbeitung oder bei fester Verbindung mit Flächen und Stoffen(z.B. Verklebungen, Rahmungen, Entkittungen), sofern dies nicht durch uns geschehen ist.
  • Bei Beschlagsschäden infolge der Einwirkung von Wirkstoffen, insbesondere von Flüssigkeiten, die Säurenoder ähnlich wirkende chemische Mittel enthalten, einerlei ob diese direkt oder in Form von Dämpfenmit dem Spiegel in Berührung kommen. Zu diesen Wirkstoffen zählen die meisten handelsüblichen Reinigungsmittelund Kosmetika.
  • Bei Schäden des Spiegels, die ganz oder teilweise durch mechanische Einwirkung hervorgerufen sind.
  • Bei Nichteinhaltung unserer Vorschriften für Lagerung und Pflege von Spiegeln, die angefordert werdenkönnen.

Der Käufer hat zu beweisen, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt bzw. Garantieausschlüssenicht gegeben sind. Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigtenRechnungbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Rechnungen beglichen werden. Skonti werden nurauf den Nettowarenbetrag, also ohne Berücksichtigung der Kosten für Fracht, Verpackung usw. gewährt.